Aufgaben



Gemäß § 60 Schulgesetz ist der Landeselternbeirat ein Beratungsgremium des Kultusministeriums.

Schulgesetz § 60 Landeselternbeirat

1. Der aus gewählten Vertretern der Eltern bestehende Landeselternbeirat berät das Ministerium für

Kultus und Sport in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens, insbesondere bei

der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung der Schulbücher.

2. Der Landeselternbeirat kann dem Ministerium für Kultus und Sport Vorschläge und Anregungen

unterbreiten. Das Ministerium für Kultus und Sport unterrichtet den Landeselternbeirat über die

wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll

das Ministerium für Kultus und Sport dem Landeselternbeirat allgemeine, die Gestaltung und

Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.

Diese Beratung erfolgt in der Stellungnahme

1. zu allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens,
2. zur Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffenden Regelungen,
3. neben dieser Beratung ist der Landeselternbeirat aufgefordert, dem Kultusministerium

Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Der Landeselternbeirat ist ein von den Elternbeiratsvorsitzenden aller Schularten

demokratisch gewähltes Gremium. Seine Aufgabe ist es, Eltern zu informieren und zu beraten.