Programmbeirat



Delegierte des 15.( bis zum Ende der Amtszeit)/ 16. Landeselternbeirats


Programm Delegierte(r)

BigFM

Hr. Schalow
Radio Regenbogen Hr. Schmitt
Hitradio Antenne 1 Fr. Wengenroth-Meurisch
Radio 7 Fr.Lußmann
Radio Ton Neckarburg Hr. Reiss
Radio Ton Neckar Alb Hr.Fiola
Radio Ton Ost-Württemberg Fr. Markus
Radio Ton Regional Hr. Müller

Regio TV
Fr. Maichle

 

Landesmediengesetz (LMedienG)
Vom 19. Juli 1999


§ 28

Programmbeirat


(1) Der Programmbeirat hat die Aufgabe, insbesondere durch Beratung des Veranstalters und Beobachtung des Programms darauf hinzuwirken, dass die Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild im Sinne von § 23 vermitteln; im Fall eines Verstoßes gegen diese Grundsätze der Meinungsvielfalt hat der Programmbeirat den Veranstalter aufzufordern, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er von dem Veranstalter die erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Einsicht in die Aufzeichnungen des Programms, verlangen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats ist dessen wirksamer Einfluss auf das Rundfunkprogramm durch Vertrag oder Satzung zu Gewähr leisten.

(2) Die Vertreter in einem Programmbeirat müssen von den entsprechenden gesellschaftlichen Kräften benannt sein. In einen Programmbeirat müssen jedenfalls die römisch-katholische Kirche, die evangelische Landeskirche, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Frauenverbände, Elternbeiräte, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Umweltverbände, Jugendorganisationen, Sportorganisationen und kulturelle Organisationen in dem Verbreitungsgebiet je einen Vertreter entsenden können.

(3) Der Programmbeirat soll in der Regel mindestens einmal in jedem Vierteljahr zusammentreten. Er kann jederzeit Auskünfte und Stellungnahmen des Medienrats der Landesanstalt verlangen.