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pdf Elternvertretungen: Autonom, aber abwählbar?

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Eltern fragen, Michael Rux antwortet

Frage: Die sympathische Mutter, die wir letztes Jahr mit großer Mehrheit zur Klassenelternvertreterin gewählt haben, entpuppt sich als echter Ausfall. Offenbar ist sie privat überfordert. „Elternarbeit“ findet bei uns nicht mehr statt. Nur: Wie werden wir sie wieder los? Zurücktreten möchte sie nicht und ihre Amtszeit dauert noch ein Jahr. Ist das ein Fall für die staatliche Schulaufsicht oder muss der Landeselternbeirat eingreifen?

Michael Rux: Weder noch! Grundlage für die „Elternarbeit“ der Klassenelternvertretung, des Elternbeirats der Schule oder des Landesel- ternbeirats ist ein Verfassungsauftrag: „Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit“ (LV Art. 17 Abs. 4). Auch für diese Gremien gilt Artikel des 7 Grundgesetzes: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“. Aber der Gesetzgeber hat ganz bewusst darauf verzichtet, sein Aufsichtsrecht über die gewählten Elternvertretungen in Gesetzesform zu gießen, und er hat auch unterlassen, die verschiedenen Stufen der Elterngremien einander über- oder unterzuordnen.

Anders als bei den hierarchisch gegliederten und kontrollierten staatlichen Behörden, denen die Aufsicht über die Schulleitungen und die Lehrkräfte obliegt, genießen die Elterngremien beziehungsweise die Elternvertreterinnen und -vertreter deshalb ein hohes Maß an Autonomie: Da diese Gremien und Personen von den Erziehungsberechtigten in demokratischen Wahlen bestellt werden, besitzen sie so etwas wie ein basisdemokratisches Mandat und können, solange sie sich im legalen, vom Schulgesetz und der Elternbeiratsverordnung gesetzten Rahmen bewegen, das machen, was sie wollen und womit ihre Wählenden, also die Eltern der Schulkinder, sie beauftragen, ohne dass höhere Instanzen eingreifen können. Auch der Landeselternbeirat kann dem Elternbeirat einer Schule oder der Elternvertretung einer Schulklasse nichts vorschreiben.

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