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pdf Waffen in der Schule

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Eltern fragen, Michael Rux antwortet

Frage: Meine Tochter berichtet, dass Mitschüler irgendwelche gefährlichen Gegenstände in die Schule mitbringen, mit Schreckschusspistolen protzen, eine Tränengassprühdose auf dem Schulhof vorzeigen (natürlich nicht offen, sondern unter vorgehaltener Hand) oder Böller vom letzten Silvesterfeuerwerk dabeihaben. Mich beunruhigt das. Ist das nicht verboten?

Antwort:

Solche Gegenstände üben nicht zuletzt auf männliche Jugendliche einen unglaublichen Reiz aus. Wer so etwas vorzeigen kann, hofft auf ein höheres Ansehen. Aber das Mitführen von Waffen jeder Art in der Schule oder bei schulischen (außerunterrichtlichen) Veranstaltungen ist nicht hinnehmbar – das gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler. Dabei geht es vorrangig um den ungestörten Schulbetrieb. Ohne dass es zusätzlicher schulischer Vorschriften bedarf, ist nicht nur das Mitführen von Waffen, die unter die strafbewehrten Verbote des Waffenrechts fallen, sondern auch von allen anderen gefährlichen Gegenständen unzulässig, denn dies gefährdet beziehungsweise beeinträchtigt den schulischen Erzie- hungsauftrag. Zugleich stellt es eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Kinder dar. Es muss deshalb von jeder Lehrkraft, die dies entdeckt, unterbunden wer- den. Rechtsgrundlage hierfür ist § 23 Schulgesetz.

Die unzulässigen Gegenstände sind einzuziehen, die Schülerinnen und Schüler sind zu belehren beziehungsweise zu verwarnen. Gegebenenfalls sind Erziehungs- und Ordnungs- maßnahmen (Schulgesetz § 90) anzuwenden. Eingezogene Gegenstände sollte die Schule den Erziehungsberechtigten übergeben. Bei Volljährigkeit sollte sie den Gegenstand unter Hinweis auf die schuldisziplinarischen Konsequenzen nach Unterrichtsende wieder aushändigen. Waffenrechtlich verbotene Waffen muss die Schule der Polizei übergeben, wo sie von den berechtigten Eigentümern abgeholt werden können.

Zu den verbotenen Waffen gehören z.B. Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Schießkugelschreiber, Würgehölzer, Präzisionsschleudern, Fall-, Spring-, Faust- und „Butterfly“-Messer oder Wurfsterne. Waffenrechtlich kann bestraft werden, wer mit einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe angetroffen wird. Auch das Führen von „Anscheinswaffen“ sowie von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge oder mit einer Klingenlänge über 12 cm ist verboten. Sanktioniert wird der Besitz von nicht angemeldeter, verbotener Munition, wie Geschossen mit Betäubungsstoffen oder nicht zugelassenen Reizstoffen, Leuchtspurmunition oder sogenannten „Patronen ohne Vergangenheit“. Ausnahmen gelten beispielsweise für die Signalgebung bei Sportveranstaltungen; so sind Startpistolen waffenscheinfrei, aber im Schulbetrieb nicht erforderlich.

Über die waffenrechtlichen Verbote hinaus dürfen im schulischen Rahmen auch keine anderen gefährlichen Gegenstände mitgeführt werden. Dies sind z.B. Baseballschläger, Pyrotechnik oder Reizgasbehälter. Pfeffersprays, die zwar von Jugendlichen ab 14 Jahren im Drogeriemarkt erworben werden können, Kubotans, Elektroschocker, RAM-Pistolen und Verteidigungstaschenlampen dürfen ausschließlich zur Selbstverteidigung gegen Tiere und in Notwehr gegen Angreifer eingesetzt werden, sie haben jedoch an Schulen nichts verloren. Auch ein „Fahrtenmesser“ mit einer Klingenlänge unter 12 cm ist ein gefährlicher Gegenstand (das Mitführen kann z.B. bei der Klassenfahrt nach Großbritannien zum Gefängnisaufenthalt führen).

Es ist zweckmäßig, das Verbot des Mitbringens von gefährlichen Gegenständen in einer Schul- oder Hausordnung festzuhalten. An deren Erlass sind über die Zustimmungspflicht d er Schulkonferenz auch die Schüler- und Elternschaft beteiligt (Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 3).