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pdf Änderung des Schulgesetzes und des Landespflegegesetzes

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Stellungnahme des Landeselternbeirates zum Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes vom 2. August 2023 mit Änderungsvorschlag zu § 4a (5) SchG

Der Landeselternbeirat hat sich auf seiner Sitzung am 19.07.2023 eingehend mit den geplanten Änderungen am Schulgesetz und dem Landespflegegesetz beschäftigt. Insbesondere die Änderungen am Schulgesetz wurden sehr kontrovers diskutiert. Da das Beratungsgremium zum geplanten Änderungsgesetz lediglich um eine Stellungnahme für alle geplanten Änderungen gebeten wurde, kam das Gremium zu folgendem Beschluss:

Der LEB lehnt das Gesetz in der vorliegenden Form einstimmig ab.

Der LEB lehnt den Schulgesetzentwurf ab, weil die geplante Änderung des § 4a (5) die demokratischen Mitbestimmungsrechte ohne vorliegenden Grund aushebelt; nach Aussage des Kultusministeriums besteht keinerlei Datengrundlage, wie häufig bereits die Einrichtung einer Ganztagsgrundschule am Widerspruch der aktuell vetoberechtigten Schulkonferenz gescheitert ist. Ferner ist die Entscheidung zur Ausgestaltung des Ganztags eine pädagogische und hat daher nach Ansicht des Gremiums nichts in der Hand des Schulträgers zu suchen, sondern gehört an die Schule.
Der Landeselternbeirat kann im Hinblick auf den kommenden Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung das Interesse der Schulträger an einem intensiveren Mitbestimmungsrecht verstehen; im Vorfeld hätten Abstimmungen zu dieser Fragestellung jedoch sicherlich zu einem guten Kompromiss führen können, so sie denn stattgefunden hätten.

Als Alternative zur geplanten Änderung des § 4a (5) schlägt der Landeselternbeirat daher die mit großer Mehrheit beschlossene folgende Umformulierung als Anregung für den Gesetzgeber vor:

»Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag des Schulträgers auf Einrichtung einer Ganztagsschule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz bezüglich der Frage nach Wahlform oder verbindlicher Form gemäß Absatz 2 Satz 1.«

Das Gremium nahm in einer zweiten Abstimmung Stellung zu allen weiteren geplanten Änderungen außer den Änderungen des § 4a (5). Diese Abstimmung ergab, dass der LEB dem Änderungsgesetz zustimmen würde, wenn der § 4a (5) nicht wie geplant Teil des Änderungsgesetzes wäre.

Einem Änderungsgesetz mit der oben vorgeschlagenen Neuformulierung des § 4a (5) könnte der Landeselternbeirat somit zustimmen.

(Download als PDF-Dokument verfügbar)